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Studentenjob & BAföG: So holen Sie finanziell das meiste raus

Autor: Florian Heuschmid
Veröffentlicht: 07.03.2024
Aktualisiert: 07.03.2024

Als Student ist das Geld meistens knapp. Viele bessern ihr Budget daher mit Nebenjobs auf. Doch geht das auch, wenn Sie BAföG erhalten? In unserem Ratgeber erfahren Sie, was erlaubt ist und wie viel Sie als Student dazuverdienen dürfen. Wir erklären Ihnen, wie viel Sie dazuverdienen können – ohne BAföG einbüßen zu müssen. Welche Freibeträge es für welche Lebensumstände gibt und wie viele Stunden Sie für einen Studentenjob mit BAföG-Bezug arbeiten dürfen.

Glückliche Studentin sitzt vor einem Laptop
Viele Studenten erhalten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Unterstützung fürs Studium. Wer sein Budget zusätzlich mit einem Nebenjob aufbessert, muss einiges beachten. Freepik.com/marymarkevich

BAföG und Nebenjob – geht das überhaupt? Ja, das geht. Auch wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG) erhalten, dürfen Sie grundsätzlich einen Nebenjob haben. Aber es gibt Bedingungen, an die der Nebenverdienst gekoppelt ist und die Sie beachten müssen: Für das Einkommen des Nebenjobs gibt es eine Obergrenze, auch Freibetrag genannt. Alle Einkünfte, die diesen Freibetrag überschreiten, werden auf die Förderung angerechnet. Konkret heißt das: Ihr BAföG wird dann entsprechend gekürzt.

Wichtig ist daher, die Freibetragsgrenzen zu kennen. Diese beziehen sich immer auf den Bewilligungszeitraum des BAföGs – meistens startet der mit dem Beginn des Semesters und geht über zwölf Monate. Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit werden übrigens in brutto zur Berechnung hinzugezogen, das heißt ohne Abzug von Steuern oder Sozialabgaben.

Freibeträge: Wie viel darf ein Nebenjob zum BAföG einbringen?

Mit dem Freibetrag haben Sie als Student die Möglichkeit das meiste aus Ihren Finanzen rauszuholen: Sie müssen nicht auf die BAföG-Zahlung verzichten und können zusätzlich finanziell aufzustocken. Denn in den wenigsten Fällen deckt die monatliche staatliche Unterstützung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz alle anfallenden Kosten.

Für einen Zeitraum von einem Jahr beträgt der Freibetrag für Einkünfte aus einem Nebenjob grundsätzlich 6.281,04 Euro, also 523,42 Euro im Monat. Zusätzlich wird eine Pauschale in Höhe von 1.230 Euro für Werbungskosten berücksichtigt sowie Beiträge zu den Sozialabgaben in Höhe von 21,6 Prozent auf die Gesamteinnahme des Bewilligungszeitraums. Dementsprechend kann ein Auszubildender einem 520 Euro-Minijob nachgehen.

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind Aufwendungen, die Sie für Ihren Nebenjob oder Ihre Ausbildung haben. Dazu gehören z. B. eine Schürze, wenn Sie kellnern, oder Gesetzesbücher, wenn Sie Jura studieren. Damit Sie nicht alles einzeln aufführen und für alles Quittungen sammeln müssen, gibt es eine sogenannte Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr.

Was sind Sozialabgaben?

Sozialabgaben sind Beiträge zu Versicherungen, die der sozialen Absicherung dienen: z. B. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

Achtung: Stolperfalle Krankenversicherung

Sind Sie in der Familienversicherung kostenlos mitversichert, dürfen Sie nicht mehr als 505 Euro im Monat verdienen. Andernfalls müssen Sie sich selbst gesetzlich krankenversichern.


Der tatsächliche Betrag, den Sie im Rahmen eines Mini- oder Nebenjobs verdienen dürfen, berechnet sich so:

 Im JahrIm Monat
Freibetrag laut Gesetz6.281,04 €523,42 €
+ Werbungskostenpauschale+ 1.230,00 €+ 102,50 €
= Zwischensumme= 7.511,04 €= 625,92 €
+ 21,6 % Sozialabgaben+ 1.622,38 €+ 135,20 €
= tatsächlicher Freibetrag= 9.133,42 €= 761,12 €


Die genannten Freibeträge gibt es für alle BAföG-Empfänger für Einkommen aus abhängiger Beschäftigung. Es ist egal, ob Sie den Betrag auf einmal als Zahlung verdienen oder gesplittet als monatlich ausgezahlten Lohn – entscheidend ist die Gesamtsumme im Bewilligungszeitraum.

Nebenberuflich selbstständig und BAföG

Eine weitere Verdienstmöglichkeit besteht darin, neben dem Studium selbstständig auf Honorarbasis zu arbeiten. Für Ihre Arbeitsleistung schreiben Sie eine Rechnung, bekommen den Lohn brutto ausgezahlt und kümmern sich selbst um die Versteuerung Ihrer Einkünfte. Dafür müssen Sie beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Liegt der Jahresgewinn über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro (2024), wird Einkommensteuer fällig. Sie müssen eine Einkommensteuerklärung elektronisch abgeben, darunter auch die Anlage EUR (Einnahmenüberschussrechnung).

Umsatzsteuer müssen Sie in der Regel nicht berechnen, da Sie wahrscheinlich weniger als 22.000 Euro im Jahr einnehmen. Dann sind Sie Kleinunternehmer. Ihre Rechnungen dürfen dann keine Umsatzsteuer ausweisen.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit dürfen Sie höchstens einen Gewinn von 6.240 Euro erzielen. Wenn Sie mehr verdienen, laufen Sie Gefahr, dass Ihr BAföG gekürzt oder ganz gestrichen wird.

Verheiratet, Kinder: Welche Extra-Freibeträge gibt es?

Haben Sie bereits eigene Kinder, erhöht sich Ihr Freibetrag für jedes bei Ihnen lebende Kind um 730 Euro im Monat. Etwaige Unterhaltsleistungen des Vaters oder der Mutter der Kinder werden vom Freibetrag abgezogen.

Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen und verbunden, so kommt ein weiterer absoluter Freibetrag in Höhe von 2.415 Euro dazu. Erzielt Ihr Ehe- oder Lebenspartner Einkommen, so wird dieses jedoch vom Freibetrag abgezogen.

Was passiert, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten?

Je mehr Einkommen Sie aus einem Neben- oder Minijob erzielen, desto weniger BAföG bekommen Sie. Im Extremfall kann das auch das Streichen der Ausbildungsförderung bedeuten, wenn Sie zu viel verdienen und der Staat Sie daher nicht mehr als finanziell unterstützungswürdig sieht.

Eine Überschreitung des Freibetrags kann sich aber dennoch lohnen. Denn das BAföG muss zum Teil wieder zurückgezahlt werden (erfahren Sie hier, wie Sie bei der BAföG-Rückzahlung sparen), die Einnahmen aus Ihrem Studentenjob logischerweise nicht. Haben Sie also einen lukrativen Studentenjob, der Ihnen dennoch ausreichend Zeit fürs Studium bietet, können Sie so eine hohe BAföG-Rückzahlung vermeiden.

Beispielrechnung:
Haben Sie im Bewilligungszeitraum, also in zwölf Monaten, insgesamt 8.143,47 Euro verdient, wurde der Freibetrag von 7.637,74 Euro pro Jahr um 505,73 Euro überschritten. Geteilt durch die zwölf Monate des Bewilligungszeitraums ergibt das etwa 42,14 Euro. Dieser Betrag wird dann über zwölf Monate hinweg von Ihrem BAföG abgezogen.

Praktikum als Einnahmequelle?

Pflichtpraktikum: Die Vergütung von Pflichtpraktika, die laut Ausbildungsordnung zwingend vorgeschrieben sind, wird in voller Höhe angerechnet. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 3 BAföG. Freibeträge gibt es hier also gar nicht! Wird ein Pflichtpraktikum über die vorgeschriebene Zeit hinaus verlängert, gelten für die Verlängerungszeit die Regeln zum freiwilligen Praktikum.

Freiwilliges Praktikum: Das freiwillige Praktikum muss auf jeden Fall in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden oder so, dass das Studium nicht darunter leidet (höchstens 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit). Andernfalls hätten Sie gar keinen BAföG-Anspruch. Die Vergütung aus einem freiwilligen Praktikum fällt nicht unter die Regelung des § 23 Abs. 3 BAföG. Vielmehr ist die Vergütung wie Arbeitslohn zu behandeln.

Arbeitszeiten: Wie viel darf neben dem Studium inklusive BAföG gearbeitet werden?

Sollten Sie während der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf Studenten-BAföG. In der Vorlesungszeit gilt das übrigens für den generellen Studentenstatus – inklusive Krankenkasse und Sozialversicherung. Es geht darum, dass das Hauptaugenmerk immer auf dem Studium liegen soll, weshalb Sie ja auch BAföG beziehen können. Die Regelstudienzeit muss hierbei beachtet werden und auch der BAföG-Leistungsnachweis nach dem 4. Semester.

In den Semesterferien gilt eine zeitliche Begrenzung von 40 Stunden pro Woche – allerdings ändert sich dadurch der Freibetrag nicht. Daher ist es wichtig, dass Sie als BAföG-Empfänger innerhalb eines Jahres nicht nur Ihre Ausgaben, sondern auch Ihre Einnahmen im Blick behalten. Ein Zuverdienst ist jedoch in jedem Fall erlaubt.

Ausblick: Wintersemester 2024/2025

Studierende dürfen sich ab dem Wintersemester 24/25 auf eine weitere Erhöhung der Freibeträge bei der BAföG-Förderung freuen. Genaue Zahlen sind nach aktuellem Stand noch nicht bekannt. Jedoch soll es zu dieser geplanten Erhöhung eine pauschale Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro für Alle geben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen. Darüber hinaus soll auch der Digitalisierungsprozess bei der BAföG-Bewilligung voran getrieben werden, um in Zukunft schneller und effektiver eingehende Anträge bearbeiten zu können.

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