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Ausfall durch die Corona-Krise: Abo-Zahlungen, Gutscheine & Co

Ein Innenbild von einem Fitnessstudio
Auch wenn beispielsweise Fitnessstudios langsam wieder öffnen: Zum Normalbetrieb kommt es bislang bei keinerlei Freizeitangeboten. iStock.com/miljko

Seit acht Wochen liegen die Freizeitbeschäftigungen der meisten Deutschen brach. Die Kosten für diese laufen allerdings oftmals weiter. Wie verhält es sich mit bereits bezahlten Leistungen, die aktuell gar nicht genutzt werden können? Wir klären dazu folgende Fragen:

  • Theater- oder Konzertausfall wegen Corona: Gutschein oder Geld zurück?
  • Wie helfen Sie Ihrem lokalen Veranstalter in Corona-Zeiten?
  • Müssen monatliche Beiträge für Sportverein oder Fitnessstudio weitergezahlt werden – auch wenn keine oder nur eine eingeschränkte Leistung erbracht wird?
  • Außerordentliche Kündigung bei Abos: Sind die Einschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein triftiger Grund?

Seit 18.5. dürfen die ersten Fitnessstudios in den entsprechenden Bundesländern wieder öffnen – allerdings nur mit Auflagen und umfangreichen Schutzmaßnahmen. Für viele Mitglieder aber sorgen Einschränkungen wie beispielsweise Absperrungen im Sanitärbereich für Unmut. Denn trotzdem verlangen manche Studios von ihren Mitgliedern den vollen Mitgliedsbeitrag und wollen die letzten Monate der Schließungen zudem ans Ende der Vertragslaufzeit hängen. Auch entfallene Yogastunden oder Tanzkurse reihen sich aktuell ein in die Liste der bezahlten, aber nicht erbrachten Leistungen für Verbraucher. Doch auch für die Leistungsträger ist diese Zeit nicht einfach: Besonders kleine Unternehmen wie Reiterhöfe oder Tanzschulen kämpfen nach monatelangen Ausfall ihrer Einnahmen um die eigene Existenz.

Verbraucherschutz für Fitnessstudiomitglieder

Für die Zeit, in denen Fitnessstudios nicht geöffnet waren, müssen Kunden laut Verbraucherzentrale nicht zahlen. Auch eine automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um die jeweilige Zeit der Corona-bedingten Schließung müssen Kunden nicht akzeptieren. Außerdem dürfen Studios, die nur eingeschränkt geöffnet sind – etwa ohne Duschen und Umkleidekabinen –, nicht die vollen Monatsbeträge einziehen.

Kulanzlösungen, wie zum Beispiel einen Monat lang kostenlos einen Freund zum Training mitbringen zu dürfen, sind in Ordnung, solange beide Seiten damit einverstanden sind. Andernfalls können Fitnessstudios die Differenzen laut Gesetz zum Veranstaltungsvertragsrecht auch als Gutschein ausstellen.

Vereinsmitgliedschaft läuft trotz Corona-Pause weiter

Vereine sind ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt bestimmte Rechte und Pflichten anerkennen. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Förderung bzw. Erreichung des Vereinszwecks. All das ist in der sogenannten Satzung geregelt.

Aus diesem Grund sind Vereinsmitglieder zur Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge weiterhin verpflichtet – auch dann, wenn Sie die Angebote Ihres Vereins vorübergehend nicht nutzen können.

Veranstaltungsstopp: Gutschein oder Geld zurück?

Viele Verbraucher Fragen sich aktuell, was genau ihnen eigentlich zusteht, wenn ein Event oder Sportkurs aufgrund von höherer Gewalt abgesagt wurde: eine Rückerstattung oder ein Gutschein?
Wie es sich bei Pauschal- und Individualreisen verhält, finden Sie in unserem Blogartikel Reiseplanung: Wer zahlt bei Urlaubsausfall durch das Coronavirus?

Seit dem 20. Mai ist das Gesetz „zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ in Kraft. Darin wird festgehalten, dass Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen nunmehr Gutscheine an Stelle einer Gelderstattung für Corona-bedingte Absagen und Schließungen ausstellen können. Das Gesetz soll nicht nur Veranstalter von wirtschaftlichen Folgen entlasten. Auch Verbraucher sollen davor geschützt werden, dass Erstattungsansprüche durch mögliche Insolvenzen wirtschaftlich wertlos werden.

Den Wertgutschein können Sie dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters einlösen. Betroffen sind alle Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden – für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Vorträge, Lesungen, Fußballspiele und andere Sportwettkämpfe. Auch Dauerkarten und Abos für Theater oder Fitnessstudios sollen über Gutscheine kompensiert werden. Ist die Annahme eines Gutscheins aufgrund der persönlichen Lebensumstände jedoch unzumutbar oder kann der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst werden, können Sie eine Auszahlung verlangen.

Gutschein bei Insolvenz?

Das neu verabschiedete Gesetz zum Veranstaltungsvertragsrecht soll eine Insolvenzwelle im Kultur- und Freizeitsektor verhindern. Dennoch ist es möglich, dass einige der Veranstalter die Zeit des Lockdowns wirtschaftlich leider nicht überstehen. Damit würden dann auch alle Gutscheine des entsprechenden Veranstalters verfallen.

Weiterbildungsmaßnahmen: Ist eine digitale Alternative zum Präsenzkurs Pflicht?

Die im Kampf gegen die Ausbreitung von COVID-19 getroffenen Vorsichtsmaßnahmen verbieten auch Zusammenkünfte in privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Diese Regelung wird derzeit von den Bundesländern umgesetzt. Das bedeutet, dass Weiterbildungsmaßnahmen grundsätzlich unterbrochen sind – es sei denn, es gibt digitalen Ersatz. Online-Klassen gelten dann als Alternative. Der Maßnahmenträger prüft, ob die technischen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Teilnahme gegeben sind und muss diese gegebenenfalls für eine Teilnahme schaffen sowie über die Einzelheiten der Durchführung informieren.

Wird eine Weiterbildungsmaßnahme Corona-bedingt verschoben, kann ein bereits ausgestellter Prämiengutschein weiterhin eingesetzt werden, wenn der Kurs zu einem späteren Zeitpunkt durch den gleichen Anbieter nachgeholt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beginn des nächsten Kurses nach dem Ablauf der Gültigkeitsfrist des Gutscheins liegt. Ob das auch für digitale Alternativen gilt, ist beim jeweiligen Bildungsträger zu erfragen.

Außerordentliche Kündigung: Sind die Einschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein Grund?

In kaum einem Vertrag werden Sie für Spezialfälle, wie die Vorsichtsmaßnahmen zur Corona-Pandemie, eine Regelung finden. Fest steht: Eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung ist wegen der vorübergehenden Schließung eines Freizeitangebots nicht möglich. Fitnessstudios, Musikschulen sowie andere Kultur- und Freizeitangebote fallen nämlich voraussichtlich – und hoffentlich – nicht dauerhaft weg. Kommt unser Alltag wieder in normaleres Fahrtwasser, können Sie das Freizeitangebot nutzen, wenn es seine Tore wieder öffnet.

Werden wesentliche Vertragsleistungen – dazu kann auch die Nutzung der Sanitäranlagen gehören –  auf unbestimmte Zeit oder über mehrere Monate nicht erbracht, ist der Kunde unter Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Jedoch nur, wenn er den Anbieter zuvor zur Leistung aufgefordert hat.

Trotz geschlossener Türen: Lokale Veranstalter unterstützen!

Auch wenn gerade viele Menschen eigene Probleme aufgrund der Corona-Maßnahmen zu stemmen haben: Ein Alltag nach Corona wird wohl nur halb so schön, wenn er ohne den Lieblingsverein oder die nächste Ausstellung stattfindet. Lokale Musik-, Kultur- und Sportveranstalter, die aktuell gar nicht oder nur eingeschränkt geöffnet sind, bemühen sich, ihre Besucher dennoch zu halten. Indem Sie Online-Angebote auf Spendenbasis annehmen oder Gutscheine erwerben, geben Sie den Veranstaltern die Möglichkeit durchzuhalten. Und können dann vielleicht zukünftig wieder als Besucher eine ausgefüllte Freizeit genießen, so wie wir sie vor Corona kannten.

Veröffentlicht am 18.06.2020 von easyCredit

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